BFSG · Frist · Zeitleiste
BFSG-Frist: Was seit dem 28.06.2025 gilt — und was jetzt zu tun ist
Viele suchen noch nach der „BFSG-Frist“ — dabei ist sie bereits abgelaufen: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Dieser Artikel zeigt die Zeitleiste der Ereignisse seit dem Geltungsbeginn, erklärt, wer betroffen ist, und gibt eine sachliche Einordnung, was Website-Betreiber jetzt priorisieren sollten.
Stand: Juli 2026 · Automatisierte technische Analyse, keine Rechtsberatung
Die BFSG-Zeitleiste seit dem Geltungsbeginn
Das BFSG setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um. Seit dem Stichtag hat sich einiges getan — hier die wichtigsten Stationen im Überblick:
| Datum | Ereignis | Details |
|---|---|---|
| 28.06.2025 | Geltungsbeginn des BFSG | Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt für Produkte und Dienstleistungen im Anwendungsbereich — im E-Commerce insbesondere für Webshops, die Verbrauchern Waren oder digitale Leistungen anbieten. |
| 26.09.2025 | Marktüberwachungsstelle (MLBF) errichtet | Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg nimmt ihre Arbeit auf. |
| Herbst 2025 | Erste private Abmahnwellen | Spezialisierte Kanzleien und Dienstleister verschicken Forderungsschreiben an Website-Betreiber. Die Fachwelt hält viele dieser Abmahnungen für rechtlich angreifbar — ignorieren sollte man sie trotzdem nicht. |
| Juni 2026 | Fast 700 Meldungen bei der MLBF | Die Marktüberwachungsstelle verzeichnet nach eigenen Angaben fast 700 Meldungen und baut ihr Personal von rund 31 auf 73 Stellen aus (perspektivisch bis zu 99). |
Hinweis: Konkrete, öffentlich belegte Bußgeld-Bescheide der Marktüberwachung sind uns zum Stand Juli 2026 nicht bekannt. Wir verzichten bewusst auf Drohkulissen — die Faktenlage ist deutlich genug.
Wer ist von der abgelaufenen Frist betroffen?
Das BFSG richtet sich an Wirtschaftsakteure, die Produkte oder Dienstleistungen in Deutschland anbieten, die unter den Anwendungsbereich fallen. Im E-Commerce zählen vor allem Webshops dazu, die Verbrauchern Waren oder digitale Leistungen anbieten — vom Bestellprozess über Produktinformationen bis zum Kundenkonto.
Ausnahme: Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz können eine Ausnahme dokumentieren, wenn die Anforderungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Wichtig: Der Nachweis dieser Belastung liegt beim Unternehmen selbst — die Ausnahme gilt nicht automatisch. Wer sich darauf beruft, sollte die Abwägung schriftlich festhalten.
Welche Anforderungen gelten technisch?
Maßstab ist die EN 301 549, die im Kern WCAG 2.1 Stufe AA fordert. Dazu gehören unter anderem ausreichende Kontraste (mindestens 4,5:1 für normalen Text), Alt-Texte für Bilder, vollständige Tastaturbedienbarkeit, verknüpfte Formular-Labels und eine korrekte Überschriften-Hierarchie. Zusätzlich verlangt § 15 BFSGV eine öffentlich zugängliche Barrierefreiheitserklärung mit Konformitätsstatus, bekannten Mängeln, Feedback-Mechanismus und Schlichtungsstellen-Kontakt.
Frist verpasst: Drei Schritte für eine bessere Ausgangsposition
Wer die Anforderungen noch nicht erfüllt, ist damit nicht allein — sollte aber nachweisbar ins Handeln kommen. Eine dokumentierte, laufende Verbesserung ist in jeder Hinsicht besser als Stillstand.
- Ist-Zustand erfassen: Ein automatisierter WCAG-2.1-AA-Scan zeigt in Minuten, wo die größten Baustellen liegen. Automatisierte Tools finden zuverlässig rund 30–50 % der Mängel — genug für eine belastbare Priorisierung.
- Kritische Mängel zuerst beheben: Kontraste, fehlende Alt-Texte, Tastatur-Fallen und Formulare ohne Labels sind häufige, oft schnell behebbare Punkte. Ein priorisierter Fix-Plan spart hier Entwicklerstunden.
- Dokumentieren und erklären: Barrierefreiheitserklärung gemäß § 15 BFSGV veröffentlichen, bekannte Mängel benennen und den Behebungsfortschritt festhalten. Das zeigt der Marktüberwachung und möglichen Abmahnern, dass das Thema aktiv bearbeitet wird.
Wo steht Ihre Website heute?
Der kostenlose Sofort-Check prüft Ihre Startseite in ca. 60 Sekunden gegen über 80 WCAG-2.1-AA-Regeln — ohne Anmeldung. Für die vollständige Dokumentation liefert der Basis-Report (129 €) einen priorisierten Fix-Plan und einen Entwurf der Barrierefreiheitserklärung.
Häufige Fragen zur BFSG-Frist
Gibt es noch eine Übergangsfrist für Websites und Online-Shops?
Für Websites und Online-Shops im elektronischen Geschäftsverkehr gilt das BFSG seit dem 28.06.2025 — eine allgemeine Schonfrist für Web-Angebote gibt es nicht. Ob in Ihrem konkreten Fall Sonderregelungen greifen (etwa für Bestandsverträge oder bestimmte Produktkategorien), klärt ein Fachanwalt für IT-Recht. Für die technische Seite gilt: Je früher geprüft und dokumentiert wird, desto besser die Ausgangsposition.
Bin ich als Kleinstunternehmen von der Frist ausgenommen?
Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten UND weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz können eine Ausnahme dokumentieren, wenn die Anforderungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Der Nachweis liegt beim Unternehmen selbst. Die meisten mittelständischen Shops erfüllen die Ausnahmekriterien nicht.
Was droht bei Verstößen gegen das BFSG?
Das Gesetz sieht in § 37 BFSG einen Bußgeldrahmen bis 100.000 € vor (bei minderschweren Verstößen bis 10.000 €). Öffentlich belegte Einzel-Bußgelder der Marktüberwachung sind uns zum Stand Juni 2026 nicht bekannt. Daneben können Verbände und Mitbewerber Verstöße verfolgen — private Abmahnwellen laufen seit Herbst 2025.
Welchen technischen Standard muss ich zur Frist erfüllen?
Das BFSG verweist auf die europäische Norm EN 301 549, die im Kern WCAG 2.1 Stufe AA fordert. Eine technische Prüfung nach WCAG 2.1 AA deckt den Pflicht-Mindeststandard ab. WCAG 2.2 ist noch nicht explizit vorgeschrieben, enthält aber sinnvolle Ergänzungen.
Die Frist ist verpasst — was sollte ich jetzt zuerst tun?
Erstens: den Ist-Zustand technisch erfassen (automatisierter Scan plus Sichtung). Zweitens: kritische Mängel priorisiert beheben — Kontraste, Alt-Texte, Tastaturbedienbarkeit und Formular-Labels sind häufig schnell umsetzbar. Drittens: eine Barrierefreiheitserklärung gemäß § 15 BFSGV veröffentlichen und den Fortschritt dokumentieren. Eine dokumentierte, laufende Verbesserung ist besser als Stillstand.
