BFSG · Anwendungsbereich · Ausnahmen
Bin ich vom BFSG ausgenommen? Der ehrliche Selbst-Check
Ausgenommen vom BFSG sind Kleinstunternehmen — weniger als 10 Beschäftigte UND weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz —, aber nur bei Dienstleistungen. Wer Produkte herstellt, importiert oder in Verkehr bringt, ist unabhängig von der Unternehmensgröße im Anwendungsbereich. Für bestimmte Altdienstleistungen gilt zudem eine Übergangsfrist bis 28.06.2028.
Zuletzt aktualisiert: 23. Juli 2026 · Allgemeine Einordnung, keine Rechtsberatung
Wer genau ist vom BFSG ausgenommen?
Das BFSG gilt seit dem 28.06.2025 für Produkte und bestimmte Dienstleistungen, die für Verbraucher bereitgestellt werden. Die wichtigste Ausnahme betrifft Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen: Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz müssen die Dienstleistungs-Anforderungen des BFSG nicht erfüllen. Beide Schwellen sind UND-verknüpft — schon ein einziges Kriterium darüber (z. B. 9 Beschäftigte, aber 2,4 Mio. € Umsatz) lässt die Ausnahme entfallen.
Wichtig: Bei Produkten gibt es diese Ausnahme nicht. Hersteller, Importeure, Bevollmächtigte und Händler erfasster Produkte (etwa Hardware, Software mit digitalen Elementen oder E-Book-Dateien) sind unabhängig von der Größe verantwortlich.
Was zählt als Dienstleistung — und was als Produkt?
Die Betroffenheits-Logik in einer Tabelle:
| Ihr Angebot | Kategorie | Betroffen? |
|---|---|---|
| Online-Shop (Waren an Verbraucher, Vertragsschluss online) | Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr | Ja — sofern über den Kleinst-Schwellen |
| Reine Beratung/Agenturleistung, Friseur mit Online-Termin etc. | Dienstleistung | Nur ausgenommen, wenn Kleinstunternehmen (<10 MA UND <2 Mio. €) |
| SaaS / digitale Dienste mit B2C-Verträgen | Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr | Ja — sofern über den Kleinst-Schwellen |
| Eigene Produkte (Hardware, Software, E-Books) | Produkt | Ja — unabhängig von der Größe |
| Ausschließlich B2B-Verträge | Außerhalb des Verbraucher-Bezugs | Grundsätzlich nicht — im Zweifel anwaltlich prüfen lassen |
Diese Tabelle ist eine allgemeine Einordnung. Die Abgrenzung im Einzelfall (Mischmodelle, Marktplätze, Abos) ist eine Rechtsfrage — bei Unsicherheit hilft das kostenlose Beratungsangebot der Bundesfachstelle Barrierefreiheit (§ 15 BFSG) oder ein Fachanwalt.
Gilt die Kleinstunternehmen-Ausnahme automatisch?
Nein — zwei Fallstricke sind häufig. Erstens werden die Schwellen oft falsch gerechnet: Teilzeitkräfte zählen anteilig, Aushilfen können mitzählen, und die Umsatzgrenze liegt bei 2 Millionen Euro — viele gewachsene Shops liegen längst darüber, ohne es zu merken. Zweitens existiert neben der Kleinstunternehmen-Ausnahme die Unverhältnismäßigkeits-Klausel: Wer als größeres Unternehmen die Anforderungen für unverhältnismäßig belastend hält, muss diese Abwägung selbst nachweisen und schriftlich dokumentieren. Die Ausnahme gilt nicht automatisch. Details dazu auf unserer Seite zur BFSG-Frist.
Was bedeutet die Übergangsfrist bis 28.06.2028?
Für bestimmte Altdienstleistungen — Vertragsverhältnisse, die bereits vor dem 28.06.2025 bestanden — sieht das Gesetz eine Übergangsfrist bis zum 28.06.2028 vor. Diese Frist sollte eng ausgelegt werden: Sie ist kein pauschales Ruherecht für Bestands-Websites. Wer heute einen Shop relauncht, neue Vertragsmodelle einführt oder wesentliche Änderungen vornimmt, kann die Frist verkürzen. Zwei Jahre klingen lang — ein strukturierter Umsetzungsplan mit Prüfung, Behebung und Dokumentation braucht jedoch realistisch Monate.
Wenn Sie ausgenommen sind: unsere ehrliche Empfehlung
Viele unserer Mitbewerber verschweigen diese Ausnahme, weil sie Verkäufe kostet. Wir sagen es offen: Wenn Sie ein Kleinstunternehmen mit reiner Dienstleistung sind, brauchen Sie unseren Report nicht als Pflicht-Dokumentation — und wir raten Ihnen aktiv davon ab, aus reiner Pflichtangst zu kaufen. Der kostenlose Gratis-Check lohnt sich trotzdem: Barrierefreiheit verbessert Nutzbarkeit und Conversion unabhängig von jeder Rechtspflicht, und wer an der Schwelle wächst, sollte den technischen Zustand kennen, bevor er hineinwächst. Aber eine Kaufentscheidung gehört zu den Betroffenen — nicht zu den Ausgenommenen.
Wie prüfe ich meinen technischen Zustand, wenn ich betroffen bin?
Betroffene sollten drei Schritte gehen: Erstens technischen Ist-Stand ermitteln — der kostenlose Sofort-Check analysiert die Startseite in ca. 60 Sekunden gegen über 80 Regeln nach WCAG 2.1 AA / EN 301 549. Zweitens Mängel priorisiert beheben — der Report (129 € / 399 €) liefert Fix-Hinweise mit Code-Snippets und den Entwurf der Barrierefreiheitserklärung. Drittens dauerhaft dokumentieren — das Re-Check-Abo (24,99 €/Monat) prüft monatlich nach und aktualisiert die Erklärung. Alle Angaben verstehen sich als automatisierte technische Analyse mit menschlicher Sichtung — keine Rechtsberatung.
Klarheit in 60 Sekunden — mit oder ohne Pflicht
Der kostenlose Sofort-Check von BFSG-Fuchs prüft Ihre Startseite gegen über 80 WCAG-2.1-AA-Regeln — ohne Anmeldung und ohne Kaufdruck. Sie sehen sofort, ob und wo Ihre Website technische Mängel hat.
Häufige Fragen zu den BFSG-Ausnahmen
Bin ich als Kleinstunternehmen vom BFSG ausgenommen?
Bei Dienstleistungen ja, sofern Sie weniger als 10 Beschäftigte UND weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz haben. Bei Produkten (Hersteller, Importeure, Händler) gibt es diese Ausnahme nicht — dort gilt das BFSG unabhängig von der Unternehmensgröße.
Ist mein Online-Shop eine Dienstleistung im Sinne des BFSG?
Ja — der Verkauf von Waren an Verbraucher über einen Onlineshop zählt als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr und ist damit grundsätzlich vom BFSG erfasst, sobald Sie über den Kleinstunternehmen-Schwellen liegen. Die Produkte, die Sie verkaufen, müssen zusätzlich von deren Herstellern barrierefrei gestaltet werden.
Gilt die Frist bis 28.06.2028 für mich?
Die Übergangsfrist betrifft nur bestimmte Altdienstleistungen mit Vertragsverhältnissen von vor dem 28.06.2025 — und sie ist eng auszulegen. Neue Shops, Relaunches und wesentliche Änderungen fallen in der Regel nicht darunter. Im Zweifel: Fachanwalt oder die Beratung der Bundesfachstelle (§ 15 BFSG).
Was passiert, wenn ich fälschlich annehme, ausgenommen zu sein?
Dann gelten für Sie seit dem 28.06.2025 die vollen Anforderungen — mit den bekannten Risiken: private Abmahnungen (dokumentierte Forderungen bis 2.706,18 €, Stand Februar 2026), Verbandsrechte (§§ 32, 33 BFSG) und Prüfungen der Marktüberwachung. Die Schwellen sollten deshalb sorgfältig geprüft werden — die Fehleinschätzung trägt allein das Unternehmen.
Muss ich als ausgenommenes Kleinstunternehmen trotzdem etwas tun?
Rechtlich nicht im Hinblick auf das BFSG. Sinnvoll ist Barrierefreiheit trotzdem: Sie verbessert Bedienbarkeit für alle Besucher, und wer über die Schwellen wächst, ist sofort im Anwendungsbereich. Ein kostenloser technischer Check schafft Klarheit ohne Kaufdruck.
