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BFSG seit 28.06.2025 in Kraft · erste Abmahnungen rollen an der Fuchs prüft kostenlos

BFSG · 1 Jahr · Bilanz 2026

1 Jahr BFSG: Die Bilanz 2026 — was sich getan hat und was jetzt zählt

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz — jetzt liegt das erste Jahr hinter uns. Zeit für eine sachliche Bilanz: Wo steht der Markt wirklich? Was macht die Marktüberwachung? Wie ernst ist das Abmahnrisiko 2026? Und was sollten Website-Betreiber jetzt prüfen? Alle Zahlen in diesem Artikel sind mit Quelle und Stand gekennzeichnet.

Stand: Juli 2026 · Automatisierte technische Analyse, keine Rechtsberatung

Das erste BFSG-Jahr im Überblick

Das BFSG setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um und gilt für Websites und Online-Shops im elektronischen Geschäftsverkehr seit dem 28.06.2025 — ohne allgemeine Schonfrist. Die wichtigsten Stationen des ersten Jahres:

ZeitpunktEreignisDetails
28.06.2025Geltungsbeginn des BFSGDas Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt für Produkte und Dienstleistungen im Anwendungsbereich — im E-Commerce insbesondere für Webshops, die Verbrauchern Waren oder digitale Leistungen anbieten. Technischer Maßstab: EN 301 549, im Kern WCAG 2.1 AA.
Sommer 2025Erste breite AbmahnwelleSpezialisierte Kanzleien verschicken Forderungsschreiben an Website-Betreiber. Viele Schreiben der ersten Welle gelten in der Fachwelt als formal angreifbar.
26.09.2025Marktüberwachungsstelle (MLBF) nimmt Arbeit aufDie Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) startet in Magdeburg — zuständig für die bundesweite Überwachung.
Anfang 2026Zweite, professionellere AbmahnwelleNeue Schreiben stützen sich auf formale Barrierefreiheits-Prüfberichte externer Dienstleister. Dokumentierte Forderungen: rund 1.784 € netto Anwaltskosten plus rund 490 € netto für die Webseitenanalyse (laut Kanzlei KBM Legal, Stand 23.02.2026).
Juni 2026Bilanz: Markt bei rund 49 % KriterienerfüllungLaut einer Markteinschätzung von itiko.de (Stand 30.06.2026) erfüllen Unternehmen im Schnitt nur rund 49 % der Barrierefreiheits-Kriterien. Selbst die Barrierefreiheitserklärung — eine Grundpflicht — fehlt vielerorts.

Wo steht der Markt? Rund 49 % — mit deutlichen Lücken

Laut einer Markteinschätzung des IT-Portals itiko.de (Stand 30.06.2026) erfüllen Unternehmen im Schnitt nur rund 49 % der Barrierefreiheits-Kriterien. Eine benannte Primärstudie mit Stichprobengröße liegt der Zahl nicht bei — sie deckt sich aber mit dem Bild, das wir aus automatisierten Scans kennen: Die Mehrheit der geprüften Seiten zeigt Findings, und selbst die Barrierefreiheitserklärung gemäß § 14 BFSG — eine vergleichsweise einfach erfüllbare Grundpflicht — fehlt vielerorts.

Die immer gleichen technischen Barrieren dominieren dabei: fehlende Alt-Texte, unzureichende Kontraste, unklare Linkbeschreibungen und mangelnde Tastaturbedienbarkeit. Das ist insofern bemerkenswert, als genau diese Punkte zu den am schnellsten behebbaren Mängeln gehören — und gleichzeitig zu denen, die automatisierte Prüfberichte (auch die von Abmahnern) zuverlässig finden.

Die Marktüberwachung: MLBF ist arbeitsfähig

Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) hat am 26.09.2025 in Magdeburg ihre Arbeit aufgenommen. Sie ist die gemeinsame Behörde der 16 Bundesländer und mit rund 70 Mitarbeitenden ausgestattet (laut itiko.de, Stand 30.06.2026). Nach eigenen Angaben prüft die MLBF sowohl reaktiv auf Beschwerden als auch aktiv über eigene Stichproben.

Der gesetzliche Rahmen: § 37 BFSG sieht für bestimmte Verstöße — unter anderem das Anbieten nicht barrierefreier Dienstleistungen — Bußgelder bis 100.000 € vor; für Verstöße gegen Informations- und Auskunftspflichten bis 10.000 €. Öffentlich belegte Einzel-Bußgelder sind uns zum Stand Juli 2026 nicht bekannt — wir verzichten bewusst auf Drohkulissen. Die realistische Einordnung: Die Behörde setzt bisher erkennbar auf Prüfung und Nachbesserung, aber der Sanktionsrahmen steht und die Stichproben-Praxis läuft.

Abmahnungen 2026: Das Risiko ist professioneller geworden

Auf die erste breite Abmahnwelle im Sommer 2025 folgte eine zweite mit deutlich höherem formalen Anspruch: Aktuelle Forderungsschreiben stützen sich auf automatisiert erstellte Barrierefreiheits-Prüfberichte externer Dienstleister, die konkrete WCAG-Verstöße auflisten — fehlende Alt-Texte, Kontrastfehler, leere Links.

Zu den dokumentierten Forderungen: In von der Kanzlei KBM Legal analysierten Fällen (Stand 23.02.2026) werden rund 1.784 € netto vorgerichtliche Anwaltskosten plus 490 € netto für die Webseitenanalyse gefordert — insgesamt etwa 2.700 € brutto pro Schreiben.

Wichtig für die Einordnung: Ob BFSG-Verstöße über das UWG abmahnfähig sind, ist gerichtlich nicht abschließend geklärt. Viele Fachanwälte halten die kursierenden Abmahnungen für angreifbar, teils wird Missbräuchlichkeit diskutiert (so etwa KBM Legal, Stand 23.02.2026). Es handelt sich also um ein Kostenrisiko mit offener Rechtslage — nicht um eine gesicherte Anspruchsgrundlage. Die praktische Konsequenz bleibt trotzdem dieselbe: Wer die typischen, maschinell auffindbaren Mängel behebt, nimmt genau den Prüfberichten die Grundlage, auf die sich die aktuellen Schreiben stützen.

Was Website-Betreiber jetzt prüfen sollten

Die Bilanz des ersten Jahres zeigt: Weder Marktüberwachung noch Abmahner verschwinden wieder — und die Umsetzungslücke im Markt ist groß. Drei Schritte verbessern die Ausgangsposition nachweisbar:

  • Ist-Zustand erfassen: Ein automatisierter WCAG-2.1-AA-Scan zeigt in Minuten, wo die größten Baustellen liegen — insbesondere die maschinell auffindbaren Mängel, auf die sich auch die Prüfberichte der Abmahnschreiben stützen.
  • Kritische Mängel priorisiert beheben: Kontraste, Alt-Texte, Tastatur-Fallen und Formulare ohne Labels sind häufige, oft schnell behebbare Punkte. Ein priorisierter Fix-Plan spart Entwicklerstunden.
  • Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen: Die Erklärung gemäß § 14 BFSG ist eine Grundpflicht, fehlt aber laut itiko.de (Stand 30.06.2026) vielerorts. Bekannte Mängel benennen, Fortschritt dokumentieren — das zeigt Marktüberwachung und möglichen Abmahnern, dass das Thema aktiv bearbeitet wird.

Jahr 2 beginnt: Wo steht Ihre Website?

Der kostenlose Sofort-Check prüft Ihre Startseite in ca. 60 Sekunden gegen über 80 WCAG-2.1-AA-Regeln — ohne Anmeldung. Für die vollständige Dokumentation liefert der Basis-Report (129 €) einen priorisierten Fix-Plan und einen Entwurf der Barrierefreiheitserklärung; das Re-Check-Abo (24,99 €/Monat) hält den Stand laufend aktuell.

Häufige Fragen zur BFSG-Bilanz nach einem Jahr

Was hat sich im ersten Jahr BFSG konkret getan?

Drei Entwicklungen prägen das erste Jahr: Erstens hat die Marktüberwachungsstelle MLBF in Magdeburg am 26.09.2025 ihre Arbeit aufgenommen und prüft sowohl reaktiv auf Beschwerden als auch aktiv per Stichproben. Zweitens sind die privaten Abmahnwellen professioneller geworden — aktuelle Schreiben enthalten formale Prüfberichte statt pauschaler Behauptungen. Drittens bleibt die Umsetzungsquote niedrig: Laut itiko.de (Stand 30.06.2026) erfüllen Unternehmen im Schnitt nur rund 49 % der Kriterien.

Sind BFSG-Verstöße 2026 tatsächlich abmahnfähig?

Das ist gerichtlich nicht abschließend geklärt. Ob BFSG-Verstöße über das UWG abgemahnt werden können, hat bisher kein Gericht rechtskräftig entschieden — viele Fachanwälte halten die kursierenden Abmahnungen für angreifbar (so etwa die Einordnung von KBM Legal, Stand 23.02.2026). Es handelt sich also um ein Risiko, nicht um eine gesicherte Rechtslage. Trotzdem gilt: Ein Forderungsschreiben nie ignorieren, sondern anwaltlich prüfen lassen — und die eigene Website vorher in einen dokumentiert besseren Zustand bringen.

Was kostet eine BFSG-Abmahnung, wenn sie kommt?

In dokumentierten Fällen der zweiten Welle werden rund 1.784 € netto vorgerichtliche Anwaltskosten plus rund 490 € netto für einen Webseiten-Prüfbericht gefordert — zusammen etwa 2.700 € brutto (laut Kanzlei KBM Legal, Stand 23.02.2026). Ob diese Forderungen durchsetzbar sind, ist im Einzelfall offen. Zum Vergleich: Ein automatisierter WCAG-2.1-AA-Report mit priorisiertem Fix-Plan kostet einen Bruchteil davon.

Hat die Marktüberwachung schon Bußgelder verhängt?

Öffentlich belegte Einzel-Bußgelder der MLBF sind uns zum Stand Juli 2026 nicht bekannt. Der gesetzliche Rahmen existiert aber: § 37 BFSG sieht für bestimmte Verstöße — unter anderem das Anbieten nicht barrierefreier Dienstleistungen — Bußgelder bis 100.000 € vor; für Verstöße gegen Informations- und Auskunftspflichten bis 10.000 €. Die MLBF ist mit rund 70 Mitarbeitenden arbeitsfähig und prüft nach eigenen Angaben auch aktiv per Stichproben — nicht nur auf Beschwerden hin.

Ich habe noch nichts umgesetzt — ist es jetzt zu spät?

Nein, aber Abwarten verschlechtert die Position. Wer nachweisbar prüft, priorisiert behebt und eine Barrierefreiheitserklärung gemäß § 14 BFSG (i. V. m. der BFSGV) veröffentlicht, steht gegenüber Marktüberwachung und möglichen Abmahnern deutlich besser da als bei Stillstand. Der erste Schritt ist eine technische Bestandsaufnahme — automatisiert geht das in Minuten.

Welche Mängel fallen in der Praxis am häufigsten auf?

Typische, immer wiederkehrende technische Barrieren sind fehlende Alt-Texte, unzureichende Kontraste, unklare Linkbeschreibungen, fehlende Formular-Labels und mangelnde Tastaturbedienbarkeit — genau diese Punkte tauchen auch in den Prüfberichten der Abmahnschreiben auf. Viele davon sind mit überschaubarem Aufwand behebbar.

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