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MLBF-Prüfstrategie 2026: Wird meine Website kontrolliert?
Seit dem 5. Januar 2026 kontrolliert die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) aktiv, und seit Juni 2026 hat sie ihre Prüfstrategie öffentlich gemacht. Dieser Artikel erklärt risikobasiert, wie die Behörde auswählt, was sie automatisiert prüft, was bei einer Beschwerde passiert — und wie Sie vorher selbst den eigenen Stand prüfen.
Stand: Juli 2026 · Automatisierte technische Analyse, keine Rechtsberatung
Was ist die MLBF?
Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) ist die gemeinsame Aufsichtsbehörde aller 16 Bundesländer für das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Sie ist eine Anstalt öffentlichen Rechts mit Sitz in Magdeburg und überwacht bundesweit, ob Produkte und Dienstleistungen — darunter Websites und Online-Shops im elektronischen Geschäftsverkehr — die gesetzlichen Barrierefreiheitsanforderungen einhalten.
Die Kontrollphase im Zeitverlauf
Von der Errichtung bis zur veröffentlichten Prüfstrategie hat sich einiges getan — die wichtigsten Stationen im Überblick:
| Datum | Ereignis | Details |
|---|---|---|
| 26.09.2025 | MLBF offiziell errichtet | Der Staatsvertrag der 16 Bundesländer tritt in Kraft. Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) nimmt als Anstalt öffentlichen Rechts mit Sitz in Magdeburg ihre Arbeit auf. |
| 05.01.2026 | Aktive Kontrollphase beginnt | Die MLBF geht von der Aufbauphase in die aktive Kontrolle über. Die erste Prüfwelle konzentriert sich laut Berichterstattung auf digitale Dokumente (PDF-Rechnungen, AGB, Handbücher) und Webshops für Endverbraucher. |
| 29.01.2026 | Marktüberwachungsstrategien beschlossen | Der Verwaltungsrat verabschiedet zwei offizielle Strategien nach § 20 Abs. 2 BFSG — eine für Produkte, eine für Dienstleistungen. Sie legen die Prüf-Prioritäten fest. |
| 08.06.2026 | Website mit Prüfstrategie veröffentlicht | mlbf-barrierefrei.de geht online: Kontaktformular für Verbraucher-Meldungen, Informationen zu Rechten und Beschwerdewegen sowie die veröffentlichten Marktüberwachungsstrategien. |
Risikobasiert: reaktiv vor aktiv
Die MLBF beschreibt ihr Vorgehen als risikobasiert und unterscheidet zwei Wege — mit einer bemerkenswerten Reihenfolge:
- Reaktiv, mit Vorrang: Die Bearbeitung von Meldungen und Anträgen von Verbraucherinnen, Verbrauchern und anerkannten Verbänden. Dieser Weg geht dem aktiven Weg vor — eine Beschwerde ruft die Behörde also stärker auf den Plan als die routinemäßige Eigeninitiative.
- Aktiv: Systematische Kontrollen entlang der beschlossenen Marktüberwachungsstrategien, die nach verfügbaren Informationen über automatisierte Software-Checks zur Vorsortierung laufen.
Da nicht alle betroffenen Angebote gleich behandelt werden können, nennt die MLBF drei Schwerpunkte, bei denen sie genauer hinsieht:
- Dienstleistungen mit hoher Nutzerreichweite,
- Angebote mit großer Bedeutung für eine autonome Lebensführung,
- und Anbieter mit einer negativen Mängel-Historie.
Was automatisiert geprüft wird
Die Prüfung selbst gliedert sich in zwei Aspekte: die formale Kontrolle — liegt eine Barrierefreiheitserklärung vor, sind die Pflichtangaben vollständig — und die materielle Kontrolle, ob die Website in der Praxis tatsächlich barrierefrei nutzbar ist. Genau diese Kombination aus automatisierter Erstprüfung und inhaltlicher Sichtung ist auch der Aufbau eines technischen Selbst-Checks: Kontraste, Alt-Texte, Formular-Labels, Tastaturbedienbarkeit und die Barrierefreiheitserklärung selbst lassen sich in Minuten automatisiert erfassen.
Was bei einer Beschwerde passiert
- Ein Verbraucher oder ein anerkannter Verband reicht eine Meldung über das Kontaktformular auf mlbf-barrierefrei.de ein.
- Die MLBF prüft, ob ein hinreichender Grund zur Annahme einer Nichtkonformität vorliegt — formal und, falls nötig, materiell.
- Wird eine Nichtkonformität festgestellt, fordert die Behörde den Wirtschaftsakteur auf, die Konformität innerhalb einer angemessenen Frist herzustellen.
- Bleibt die Korrektur aus, folgen weitergehende Maßnahmen: Einschränkung, Untersagung der Bereitstellung oder ein Bußgeld nach § 37 BFSG.
Parallel dazu haben Verbraucherinnen, Verbraucher und anerkannte Verbände ein eigenes Antragsrecht bei der zuständigen Landesbehörde. Wird ein Antrag abgelehnt, ist der Weg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Alternativ steht ein kostenloses Schlichtungsverfahren nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes offen — niedrigschwelliger als der Klageweg.
Bußgeldrahmen nach § 37 BFSG
Einzelne Pflichtverstöße — etwa eine fehlende Barrierefreiheitserklärung — können mit einem Bußgeld bis 10.000 € geahndet werden. Bei schwereren Verstößen gegen die Barrierefreiheitsanforderungen selbst reicht der Rahmen bis 100.000 €. Öffentlich bestätigte Einzel-Bußgelder der Marktüberwachung sind uns zum Stand Juli 2026 nicht bekannt — wir verzichten bewusst auf Drohkulissen, die Faktenlage zum Verfahren ist auch so deutlich genug.
Zusätzlicher Druck von zwei Seiten
Neben der behördlichen Kontrolle sind zwei weitere Entwicklungen sachlich belegt: Seit Februar 2026 läuft eine zweite private Abmahnwelle mit Forderungen um 2.700 € — zusätzlich zur ersten Welle aus dem Herbst 2025. Ob das BFSG eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG darstellt und damit überhaupt abmahnfähig ist, ist gerichtlich weiterhin ungeklärt. Und am 11. März 2026 hat die EU-Kommission eine ergänzende begründete Stellungnahme an Deutschland gerichtet, weil sie die Umsetzung des European Accessibility Act für lückenhaft hält — mit Frist bis Mitte Mai 2026, sonst droht ein Verfahren vor dem EuGH. Der Druck kommt damit derzeit von zwei Seiten: der Aufsicht in Magdeburg und der EU-Kommission.
Prüfen Sie selbst, bevor es die MLBF tut
Der kostenlose Sofort-Check prüft Ihre Startseite in ca. 60 Sekunden gegen über 80 WCAG-2.1-AA-Regeln — ohne Anmeldung. Für die vollständige Dokumentation liefert der Basis-Report (129 €) einen priorisierten Fix-Plan und einen Entwurf der Barrierefreiheitserklärung gemäß § 14 BFSG.
Häufige Fragen zur MLBF-Prüfstrategie
Ist meine Website automatisch im Fokus der MLBF?
Nicht automatisch jede Website. Die MLBF verfolgt einen risikobasierten Ansatz und nennt drei Schwerpunkte: hohe Nutzerreichweite, große Bedeutung für eine autonome Lebensführung und eine negative Mängel-Historie. Der stärkere Hebel ist aber der reaktive Weg — Meldungen von Verbrauchern oder anerkannten Verbänden haben nach eigener Darstellung der Behörde Vorrang vor der aktiven, automatisierten Kontrolle.
Wie meldet jemand meine Website bei der MLBF?
Verbraucherinnen und Verbraucher können Barrieren direkt über das Kontaktformular auf mlbf-barrierefrei.de melden — zum Beispiel bei Online-Shops oder Online-Banking. Auch anerkannte Verbände können Anträge stellen.
Was prüft die MLBF automatisiert, was manuell?
Die Behörde unterscheidet formale Prüfung (liegt eine Barrierefreiheitserklärung vor, sind Pflichtangaben vollständig) und materielle Prüfung (funktioniert die Website tatsächlich barrierefrei). Der aktive Weg läuft nach verfügbaren Informationen zunächst über automatisierte Software-Checks zur Vorsortierung, bei Auffälligkeiten folgt eine inhaltliche Prüfung durch die Behörde.
Was passiert, wenn die MLBF einen Verstoß feststellt?
Das Verfahren ist gestuft: Zunächst fordert die MLBF den Wirtschaftsakteur auf, die Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Wird diese Frist nicht eingehalten, können Einschränkung, Untersagung der Bereitstellung oder ein Bußgeld nach § 37 BFSG folgen.
Wie hoch sind die Bußgelder nach § 37 BFSG?
Der Rahmen reicht bis 10.000 € für einzelne Pflichtverstöße — etwa eine fehlende Barrierefreiheitserklärung — und bis 100.000 € für schwerere Verstöße gegen die Barrierefreiheitsanforderungen selbst. Öffentlich bestätigte Einzel-Bußgelder sind uns zum Stand Juli 2026 nicht bekannt.
Sind private Abmahnungen dasselbe wie eine MLBF-Kontrolle?
Nein. Abmahnungen kommen von privaten Kanzleien oder Verbänden über das Wettbewerbsrecht, unabhängig von der Behörde. Seit Februar 2026 läuft eine zweite Abmahnwelle mit Forderungen um 2.700 €. Ob das BFSG überhaupt eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG darstellt, ist gerichtlich weiterhin ungeklärt — die Abmahnfähigkeit ist also keine gesicherte Tatsache, sondern eine offene Rechtsfrage.
Was sollte ich zuerst prüfen, bevor es die MLBF tut?
Erstens den Ist-Zustand technisch erfassen — ein automatisierter WCAG-2.1-AA-Scan zeigt in Minuten die größten Baustellen. Zweitens prüfen, ob eine Barrierefreiheitserklärung gemäß § 14 BFSG veröffentlicht ist, denn deren Fehlen ist der am häufigsten dokumentierte Einzelvorwurf. Drittens kritische Mängel wie Kontraste, Alt-Texte und Formular-Labels priorisiert beheben.
